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Satzung

Die gültige Satzung in der HV am 05.05.2023 beschlossen und im Amtsgericht eingetragen.

Gemeinnützigkeit vom Finanzamt bestätigt.

 

Satzung

des " Imkerverein Donnersberg eV. " mit dem Sitz in

Kirchheimbolanden (Donnersbergkreis)

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Präambel

Werden in dieser Satzung Personen, Funktionen oder sonstige Dinge in maskuliner Form angesprochen, dient diese Schreibweise nur der besseren Verständlichkeit und Lesbarkeit. Diese Ausdrucksweise ist jedoch für Frauen und Männer in gleicher Weise gültig.

§ 1      Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Imkerverein Donnersberg e. V.“.

Der Sitz des Vereins ist in Kirchheimbolanden (Donnersbergkreis)

Die Geschäftsanschrift ist die jeweilige Adresse des ersten Vorsitzenden.

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte beim Amtsgericht Kaiserslautern. (VR 11505 Imkerverein Donnersberg e.V.)

§ 2      Aufgaben und Zweck

Zweck des Imkervereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landespflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutz der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 8 (Abgabenordnung)

  • Tierschutz der Honigbienen, der Wildbienen inkl. Hummeln und Hornissen zu fördern.
  • Förderung von natürlichen Lebensräumen für Bienen /Wildbienen als Schwerpunkt für Nicht-Imker oder interessierte Mitglieder.
  • Förderung der Bienenzucht und Bienenhaltung für Imker (z.B. Varroaresistente Bienen) und die Unterstützung von Bienenzuchtprojekten (Beobachtungswesen).
  • Förderung von bienenfreundlichen Pflanzen oder der Verzicht auf den Einsatz von Pestiziden, sowie Bekämpfung und Beobachtung intensiver Arten (aktuell Asiatische Hornisse).
  • Durch Versammlungen, Schulungen, Standbegehungen, Information, Rat und Hilfe dient er der Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder und Interessierter in oben erwähnten Angelegenheiten (z.B. Unterhalt eines Bienenlehrpfades für Interessierte).
  • Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt, sonstiger Behörden, Landwirtschaft, Obst- und Weinbau, Pflanzenschutz, den Verbänden und Institutionen sowie den Nachbarvereinen und
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3      Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürliche und juristische Personen werden.

Personen, die keine Bienenvölker betreuen (Nicht-Imker), aber die Ziele vom Verein unterstützen wollen, können als Förderer aufgenommen werden.

Der Imkerverein Donnersberg ist in der Regel Mitglied des Imkerverbands Rheinland-Pfalz e. V. und über diesen auch dem Deutschen Imkerbund e. V. angehörig.  (Gilt für alle Imker)

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Diese beginnt mit dem 1. Januar des Eintrittsjahres.

Mit dem Aufnahmeantrag wird die jeweils gültige Satzung des Imkerverein Donnersberg e.V. anerkannt.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Bei Ablehnung eines Antrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Ablehnungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen ein Einspruch zulässig. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt kann nur schriftlich bis 1 Monat vor Jahresende erfolgen.

Der Ausschluss kann erfolgen wegen Verstoßes gegen die Satzung von Verein und Verband, den Vereinsinteressen und Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen.

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Mit dem Austritt und Ausschluss enden alle Rechte des Mitglieds dem Verein gegenüber.

§ 4      Mitgliedsbeitrag

In der Regel wird ein Mitgliedsbeitrag in Geld erhoben.

Für das Eintrittsjahr ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.

Die Höhe des Beitrags ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Diese kann in der aktuellen Anlage nachgelesen werden. (Die Anlage ist nicht Bestandteil der Satzung).

Zahlungen an den Landesverband, den Deutschen Imkerbund, für Imkerversicherungen, evtl. Beiträge für Abonnements von Fachzeitschriften und Beiträge zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und die entsprechenden Umlagen sind im Mitgliedsbeitrag bzw. Förderbeitrag nicht enthalten. Diese Forderungen werden in der Jahresrechnung zusammen mit dem vereinsinternen Mitgliedsbeitrag bzw. Förderbeitrag in Rechnung gestellt und nach Zahlungseingang an die entsprechende Organisation weitergeleitet.

Jedes Mitglied bzw. Fördermitglied erhält eine Jahresrechnung, die spätestens 2 Wochen nach Erhalt zu begleichen ist.

Im Interesse einer wirtschaftlichen Vereinsführung wird allen Mitgliedern die

Teilnahme am Bankeinzugsverfahren nahegelegt. Mitgliedern, die am Bankeinzugsverfahren

teilnehmen, wird der Rechnungsbetrag frühestens 4 Wochen nach Rechnungsdatum von ihrem Bankkonto abgebucht.

§ 5      Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über das Vereinsgeschehen, Rat und Hilfe, soweit möglich und der Üblichkeit im Vereinsleben entspricht sowie Vorbringen von Anfragen, Einbringen von Eingaben zur Jahreshaupt- bzw. Generalversammlung.

Jedes Mitglied hat die Pflicht Satzungsinhalt und die Interessen des Vereins zu wahren, die Anordnungen des Imkerverbandes, des Deutschen Imkerbundes sowie die Vereinsbeschlüsse zu beachten.

§ 6      Ehrungen

Vereinsinterne Ehrungen werden vom Vorstand von Fall zu Fall beschlossen und durchgeführt.

Ebenso ist bei Tod eines Mitglieds eine entsprechende Würdigung vorzunehmen.

§ 7      Organe des Vereins

Organe des Imkervereins sind:

  • Der Vorstand
  • Der Ausschuss
  • Die Jahreshaupt- oder Generalversammlung. (Mitgliederversammlung)

§ 8      Vorstand

  1. Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende.

Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  1. Kassenwart (Schatzmeister)
  2. Protokollführer
  3. zwei bis drei Beisitzer.

Entscheidungen sollen mehrheitlich und im „vier Augenprinzip“ gefällt werden.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
  2. Für besondere Aufgaben des Vereins können durch den Vorstand Obmänner bestellt werden. Die Vertretungsbefugnis in diesen Fällen ist gegenüber Dritten jedoch beschränkt, so dass alle den Verein verpflichtenden Erklärungen der Schriftform und der Unterschrift des Vorstandes gemäß § 26 BGB bedü
  3. Vorstand und Obmänner führen ihr Amt als Ehrenamt. Auslagen und Aufwandsentschädigungen können vergütet werden.
  4. Der Vorstand darf ohne Einverständnis der Mitgliedsversammlung keine Schulden aufnehmen.

§ 9      Ausschuss - Obmänner

Dem Vorstand kann ein Ausschuss zur Seite stehen, der sich z.B. ausfolgenden Obleuten zusammensetzt.

  • für das Zuchtwesen.
  • für Honig. Pollen und dergleichen.
  • für Bienenweide.
  • für das Wandern.
  • für Bücherei. Film, Presse.
  • für Bienenkrankheiten (BSV).
  •  

§ 10   Mitgliederversammlung

Die Mitglieder des Vereins bilden eine Mitgliederversammlung, die alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten und soweit das Gesetz und die Satzung dies vorsieht, zu beschließen und den Vorstand sowie den Ausschuss des Vereins auf die Dauer von vier Jahren zu wählen hat.

Dabei sind nach Möglichkeit Eignung und regionale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Notwendig werdender Ersatz ist von der auf den Anlass folgenden Jahreshauptversammlung auf die Dauer der restlichen Laufzeit zu wählen.

Die Wahlen sind von einem aus der Versammlung zu nominierenden Mitglied durchzuführen.

Jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres ist vom Vorsitzenden eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen, die mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen hat.

E-Mail Einladungen sind zulässig.

Bekanntmachung in der Tageszeitung kann zusätzlich, jedoch

ohne Angabe der Tagesordnung, erfolgen.

Im Übrigen finden Mitgliederversammlungen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, nach Bedarf statt, oder wenn mindestens 1/3tel der Mitglieder eine Mitgliederversammlung verlangt.

In der Jahreshauptversammlung erstattet der Vorsitzende den Jahresbericht, der Kassenwart den Kassenbericht und die anderen dem Vorstand und Ausschuss angehörenden Mitglieder ihre Berichte.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung), soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorsehen.

Der 1. Vereinsvorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende leitet die Versammlungen nach parlamentarischen Grundsätzen.

Über die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind.

Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10a            Monatsversammlungen der Mitglieder

Die Versammlungen zur gemeinsamen Beratung und Aussprache der Mitglieder

finden in der Regel einmal monatlich statt.

Die Termine werden auf der Internetseite Imkerverein-Donnersberg.de bekannt gegeben.

§ 11   Revisionen (Kassenprüfer)

Die Mitgliederversammlung hat zusammen mit der Vorstandswahl zwei Revisoren zu wählen, die nicht dem Vorstand und Ausschuss angehören. Aufgabe der Revisoren ist die Überprüfung der Geschäftsvorgänge und Kassengeschäfte des Vereins; diese hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, für das abgelaufene Geschäftsjahr die Mittelverwendung und deren ordnungsgemäße Verbuchung anhand der Rechnungsbelege zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand festzustellen. Hierfür sind den Kassenprüfern sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen.

Die Kassenprüfung muss vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen zu unterrichten.

Das Ergebnis der Kassenprüfung ist eine der Grundlagen für den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 12   Satzungsänderungen

Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.

§ 13   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14   Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer hierzu besonders (schriftlich) eingeladenen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von 9/10 der Mitglieder erforderlich.
  2. Sind so viele stimmberechtigte Mitglieder nicht anwesend, sind die fehlenden Stimmen schriftlich einzufordern.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen oder steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins nach den besonderen Beschlüssen der Mitgliederversammlung, welche die Auflösung festlegt, dem Imkerverband Rheinland-Pfalz e. V. überlassen.
  4. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt oder keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
  5. Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15   Allgemeine Bestimmungen

  1. Es gelten ergänzend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den eingetragenen Verein.
  2. Alle Bestimmungen dieser Satzung sind unter dem Gesichtspunkt der möglichsten Erreichung des Vereinszwecks
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, dann soll dadurch die Rechtswirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt bleiben. Die Mitgliederversammlung hat eine gleichkommende Ersatzbestimmung zu beschließen.
  4. Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister in Kraft.

Nachträgliche Bemerkung:

Satzung wurde in der ordentlichen Hauptversammlung vom 05.05.2023  beschlossen

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